OGH 15Os47/89 (RS0098515)

OGH15Os47/8918.5.1989

Rechtssatz

Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Z 2), woran sich der Einweisungsausspruch (Z 3) zu knüpfen hat.

Normen

StPO §260 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §430
StPO §434

15 Os 47/89OGH18.05.1989

Veröff: SSt 60/33

12 Os 145/89OGH16.11.1989

Beisatz: Jedoch kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO), wenn sich das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen ergibt. (T1)

15 Os 80/17dOGH23.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0150OS00047_8900000_001

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