OGH 4Ob532/89 (RS0032570)

OGH4Ob532/899.5.1989

Rechtssatz

Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH stehenden Vereinbarungen bedürfen hingegen keines Notariatsaktes.

Normen

ABGB §1392 A
ABGB §1392 B
GmbHG §76 Abs2

4 Ob 532/89OGH09.05.1989
1 Ob 274/02dOGH28.01.2003

nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist. (T1)

5 Ob 39/06fOGH30.05.2006

Auch; nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. (T2)

5 Ob 71/12wOGH12.06.2012

Auch; Beisatz: Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. (T3); Beisatz: Diese Anforderungen gelten auch für die Abtretung nach § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002. (T4)

6 Ob 115/18gOGH28.06.2018

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 70/19wOGH19.11.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00532_8900000_001

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