OGH 11Os38/89 (RS0083978)

OGH11Os38/8918.4.1989

Rechtssatz

Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.

Normen

ZPO §564
StPO §6 Abs1 B
ZustG §17 Abs3

11 Os 38/89OGH18.04.1989
2 Ob 504/90OGH31.01.1990
14 Os 92/93OGH15.06.1993

nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)

7 Ob 38/02tOGH17.04.2002

nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (T2)

8 Ob 106/03aOGH13.11.2003

nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)

7 Ob 220/03hOGH10.11.2003

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung. (T5)

9 Ob 85/03wOGH21.01.2004

nur T2

10 Ob 27/05aOGH22.03.2005

nur T2

5 Ob 235/15tOGH23.02.2016

Auch

5 Ob 4/21fOGH04.02.2021

Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung vor Beginn der Abholfrist unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00038_8900000_001

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