OGH 10ObS58/89 (RS0009564)

OGH10ObS58/8918.4.1989

Rechtssatz

Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen etwas anderes gilt, weil etwa dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zur Verfügung stand, das er zur Schaffung der Einkommensquelle hätte heranziehen können, und er daher ein Darlehen nicht hätte aufnehmen müssen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bc
ASVG §294
BSVG §142
GSVG §151

10 ObS 58/89OGH18.04.1989

Veröff: SSV - NF 3/43

6 Ob 2319/96iOGH07.11.1996

nur: Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. (T1)

2 Ob 295/00xOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2); Veröff: SZ 73/179

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 112/18yOGH04.07.2018

Vgl

5 Ob 92/19vOGH31.07.2019

Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonos Plus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_002