OGH 5Ob24/89 (RS0038441)

OGH5Ob24/8918.4.1989

Rechtssatz

Da der Erbe durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers "fortsetzt", werden durch eine Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der ererbten Liegenschaft nach § 21 GUG durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechts ein bücherliches Recht einer "dritten Person" nicht berührt.

Normen

ABGB §797
ABGB §798
GUG §21 Abs3

5 Ob 24/89OGH18.04.1989

Veröff: NZ 1989,274

6 Ob 127/02yOGH11.07.2002

nur: Der Erbe erhält durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger, also "setzt" im wesentlichen die Person des Erblassers "fort". (T1)

6 Ob 185/04fOGH21.10.2004

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/153

6 Ob 158/12xOGH15.10.2012

nur T1; Beisatz: Durch den Erbanfall als solchen können daher keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich einer bereits wirksam zustandegekommenen Bürgschaft begründet werden. (T2)

10 ObS 7/22kOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 Abs 1, Abs 5 ASVG gegenüber der Erbin des Versicherten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0050OB00024_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)