OGH 5Ob522/89 (RS0018003)

OGH5Ob522/8911.4.1989

Rechtssatz

Wird in einem vom Gläubiger verwendeten Vertragsformular mit mehreren Varianten die Abstattung einer Kreditschuld in "gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen" vereinbart, so handelt es sich um Annuitäten, die in drei Jahren verjähren.

Normen

ABGB §915
ABGB §1480

5 Ob 522/89OGH11.04.1989

Veröff: SZ 62/65

8 Ob 244/98kOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T1) Veröff: SZ 71/201

6 Ob 333/99kOGH29.03.2000

Vgl auch

2 Ob 251/00aOGH19.10.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T2)

1 Ob 197/14yOGH27.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00522_8900000_001

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