OGH 5Ob527/89 (RS0021491)

OGH5Ob527/8931.3.1989

Rechtssatz

Die vorbehaltslose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis von dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit mag zum Verlust des Rechts führen, vom Bestandgeber während der Bestanddauer die Herstellung des brauchbaren Zustands des Objekts oder den Ersatz der hiefür selbst gemachten Aufwendungen und/oder Zinsminderung zu begehren, hat aber nicht notwendigerweise den Verlust des Rechts zur Folge, nach Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren.

Normen

ABGB §1096 C
ABGB §1097

5 Ob 527/89OGH31.03.1989

Veröff: JBl 1989,527

8 Ob 585/92OGH31.08.1992

Auch; Beisatz: Besteht aber eine vertragliche Vereinbarung, in der sich der Mieter zur Tragung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten verpflichtete, kommt ein Ersatzanspruch aus angewandter Geschäftsführung nicht in Frage. (T1)

4 Ob 280/97yOGH07.10.1997

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_005

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