Rechtssatz
Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von (nicht dem Bestandgeber obliegenden) Aufwendungen ist zweifach begrenzt: er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers.
7 Ob 543/95 | OGH | 13.09.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Pächter (T1) Veröff: SZ 68/162 |
7 Ob 247/06h | OGH | 11.12.2006 |
Beisatz: Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht. (T2) |
3 Ob 12/07x | OGH | 23.05.2007 |
Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_001
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