Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Abgabenbescheids ist als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im § 55 FinStrG genannten Abgaben zu prüfen (sonst Verfolgungshindernis: § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Zufolge § 291 BAO tritt indes Rechtskraft bereits mit der (bestätigenden) Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein; auf die Zustellung der Berufungsentscheidung kommt es hiebei nicht an.
11 Os 52/03 | OGH | 27.05.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Beisatz: Die Rechtskraft der Abgabenbescheide ist seit der Aufhebung des §55 FinStrG durch BGBl 1996/421 nicht mehr Voraussetzung für die Urteilsfällung in einer Finanzstrafsache. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_005