OGH 8Ob550/89 (RS0057530)

OGH8Ob550/8916.3.1989

Rechtssatz

Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe gilt bei jedem anderen Anspruch auf Deckung der Lebensbedürfnisse, also auch bei einem Anspruch nach § 68 EheG.

Normen

EheG §68
SHG allg

8 Ob 550/89OGH16.03.1989

Veröff: EvBl 1989/142 S 564 = EFSlg XXVI/2

8 Ob 621/90OGH23.05.1991

Auch; Beisatz: Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Übergangs auf den Sozialhilfeträger bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (T1)

3 Ob 9/11mOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0080OB00550_8900000_001