OGH 6Ob544/89 (RS0035570)

OGH6Ob544/8916.3.1989

Rechtssatz

An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.

Normen

ZPO §17 A
ZPO §21

6 Ob 544/89OGH16.03.1989

Veröff: RZ 1989/94 S 250

1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

Vgl; nur: An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtmäßigkeit eines autonomen prozessualen Verhaltens der Hauptpartei wird nur durch das Schikaneverbot begrenzt. (T2)

3 Ob 68/98sOGH16.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Parteien vergleichen sich in der mündlichen Berufungsverhandlung, wodurch der Nebenintervenient nachträglich seinen Kostenersatzanspruch verliert. (T3)

3 Ob 205/18wOGH23.01.2019
5 Ob 105/19fOGH27.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0060OB00544_8900000_001

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