OGH 9ObA254/88 (RS0049407)

OGH9ObA254/8815.3.1989

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt.

Normen

AktG §75 Abs4

9 ObA 254/88OGH15.03.1989
1 Ob 294/97kOGH28.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. (T1) Veröff: SZ 71/77

1 Ob 11/99wOGH25.05.1999

nur: Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. (T2); Veröff: SZ 72/90

9 Ob 19/04sOGH05.05.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust, welcher bis zur rechtskräftigen (rückwirkenden Rechtsgestaltungs-)Entscheidung über die Unwirksamkeit (schwebend) wirksam bleibt. (T3); Veröff: SZ 2004/72

8 Ob 134/10dOGH29.09.2011

Auch; nur: Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)