Normen
BStG §28
Krnt StrG §55
1 Ob 544/89 | OGH | 01.03.1989 |
Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447 |
6 Ob 191/05i | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Wenn die Interessen aller Bürger an der Stadtbild- und Denkmalpflege zur Verweigerung der Sondernutzung herangezogen werden können, liegt es auf der Hand, dass diese Gründe auch einen Widerrufsgrund darstellen können und dass die im § 5 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes angeführten Umstände nur für den Straßenverwalter, nicht aber für den Grundeigentümer maßgebliche und taxativ aufgezählte Widerrufsgründe sind. (T1); Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T2) |
7 Ob 287/05i | OGH | 14.12.2005 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 39/17t | OGH | 26.04.2017 |
Vgl; Beisatz: Aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei kann sich die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung ergeben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00544_8900000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)