OGH 2Ob63/88 (RS0031448)

OGH2Ob63/887.2.1989

Rechtssatz

Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist.

Normen

ABGB §1327 a
ABGB §1327 d

2 Ob 63/88OGH07.02.1989
2 Ob 98/88OGH23.05.1989
2 Ob 64/92OGH16.12.1992
2 Ob 99/06gOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt. (T1)

2 Ob 57/10mOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Ausstattungsanspruch. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0020OB00063_8800000_001