Normen
StPO §327
StPO §345 Abs1 Z8
13 Os 148/88 | OGH | 26.01.1989 |
Veröff: EvBl 1989/106 S 376 |
13 Os 85/89 | OGH | 21.12.1989 |
Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog § 270 Abs 4 StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1) |
12 Os 3/90 | OGH | 01.02.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des § 327 Abs 1 StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind. (T2) |
12 Os 70/18p | OGH | 16.07.2018 |
Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß § 285f StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0130OS00148_8800000_002
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