OGH 13Os148/88 (RS0100741)

OGH13Os148/8826.1.1989

Rechtssatz

Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Z 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.

Normen

StPO §327
StPO §345 Abs1 Z8

13 Os 148/88OGH26.01.1989

Veröff: EvBl 1989/106 S 376

13 Os 85/89OGH21.12.1989

Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog § 270 Abs 4 StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1)

12 Os 3/90OGH01.02.1990

Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des § 327 Abs 1 StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind. (T2)

12 Os 70/18pOGH16.07.2018

Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß § 285f StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0130OS00148_8800000_002

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