OGH 3Ob202/88 (RS0004373)

OGH3Ob202/8818.1.1989

Rechtssatz

Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364 c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß § 13 GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen.

Normen

ABGB §364c B3
EO §331 F
GBG §13

3 Ob 202/88OGH18.01.1989

Veröff: JBl 1989,388 = NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)

5 Ob 69/90OGH28.08.1990

Beisatz: Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt. (T1)

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

nur: Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. (T2)<br/>Veröff: SZ 2019/109

Dokumentnummer

JJR_19890118_OGH0002_0030OB00202_8800000_001

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