OGH 1Ob2/89 (RS0008832)

OGH1Ob2/8918.1.1989

Rechtssatz

Gesetze müssen, wenn es ihr Wortlaut nicht verbietet, immer so ausgelegt werden, daß sie sich der Bundesverfassung einfügen. Bei der Ausübung freien Ermessens darf, sofern der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegensteht, nicht etwas als "Sinn des Gesetzes" ausgegeben werden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerstreitet. Eine Verletzung der eine bloße Verwaltungsverordnung darstellenden, vom Ministerrat beschlossenen Richtlinien für die Bemessung des Erholungsurlaubes des Bundesbeamten, die zu Lasten einzelner Beamter geht, stellt im Zweifelsfall eine dem "Sinn des Gesetzes" zuwiderlaufende und daher rechtswidrige Ermessungsübung (Willkürübung) dar.

 

VwGH vom 20.03.1963, Zl 854/61; Veröff: JBl 1964,163

Normen

ABGB §6
B-VG Art7 Abs1
B-VG Art130 Abs2
DP §42 Abs1
StGG Art2

1 Ob 2/89OGH18.01.1989

nur: Gesetze müssen, wenn es ihr Wortlaut nicht verbietet, immer so ausgelegt werden, daß sie sich der Bundesverfassung einfügen. (T1) Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655

10 ObS 21/88OGH20.06.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/117 = JBl 1989,736

1 Ob 612/94OGH27.02.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/43

Dokumentnummer

JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_001

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