OGH 9ObA513/88 (RS0021639)

OGH9ObA513/8811.1.1989

Rechtssatz

Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. Auch die in die Zusagen eingebundenen Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen sind insoferne noch als Mietabgeltung der Arbeitsleistung zu sehen.

Normen

ABGB §1152 F1

9 ObA 513/88OGH11.01.1989

Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264

9 ObA 311/90OGH16.01.1991

Auch; Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665

9 ObA 318/90OGH16.01.1991

Auch

9 ObA 607/90OGH16.01.1991

Auch; Veröff: ecolex 1992,412

8 ObA 166/01xOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Nicht nur Betriebspensionsansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter. (T1)

9 ObA 27/04tOGH07.07.2004

nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. (T2)

10 ObS 126/06mOGH17.08.2006

nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. (T3)

9 ObA 37/06sOGH02.03.2007

nur T3; Beisatz: Bei der Pensionszusage handelt es sich nicht etwa um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes „thesauriertes" Entgelt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. (T4)

10 ObS 18/09hOGH17.03.2009

Vgl auch

9 ObA 38/09tOGH04.08.2009

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_011