OGH 9ObA512/88 (RS0013935)

OGH9ObA512/8814.12.1988

Rechtssatz

Dem Wesen eines Gestaltungsrechtes widerspräche es, würde man seine Ausübung so eng determinieren, daß dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe. Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechtes würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen.

Normen

ABGB §859
ABGB §1153 A

9 ObA 512/88OGH14.12.1988

Veröff: ZAS 1989,94 ( Tomandl ) = JBl 1989,193 ( dazu Grillberger WBl 1989,33 ) = Arb 10763

9 ObA 516/88OGH11.01.1989
9 ObA 266/88OGH15.03.1989

Vgl auch; Beisatz: Der Eingriff des AG darf nicht schwerwiegender ausfallen, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen AN erfordern. Dafür, daß der Arbeitgeber bei Ausübung des ihm vereinbarungsgemäß vorbehaltenen Gestaltungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hätte, ist der AN behauptungs- und beweispflichtig. (T1) Veröff: ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner )

8 ObA 16/03sOGH16.10.2003

Beisatz: Hier: Änderungsvorbehalt bei den AVB der Österreichischen Bundesbahnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_001

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