OGH Bkd59/87 (RS0056010)

OGHBkd59/875.12.1988

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der bewußt zum Zweck der von seinem Mandanten angestrebten Verfahrensverzögerung von vornherein aussichtslose und ungesetzlich ausgeführte Rechtsmittel einbringt (und dadurch die Verhängung einer Mitwillensstrafe sowie die Disziplinaranzeige durch den OGH provoziert) beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes und verstößt gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt.

Normen

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 G

Bkd 59/87OGH05.12.1988
4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881205_OGH0002_000BKD00059_8700000_002

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