OGH 1Ob680/88 (RS0021552)

OGH1Ob680/8830.11.1988

Rechtssatz

Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.

Normen

ABGB §1151 IB

1 Ob 680/88OGH30.11.1988
1 Ob 238/07tOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Bauaufsichtsführende darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind. (T1)

5 Ob 143/15pOGH22.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_0010OB00680_8800000_001

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