OGH 4Ob98/88 (RS0079615)

OGH4Ob98/8829.11.1988

Rechtssatz

Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus § 405 ZPO ergibt, ist damit ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge. -"Anti-Zahnstein"

Normen

UWG §25 Abs4
MSchG §55
PatG 1970 §149

4 Ob 98/88OGH29.11.1988
4 Ob 7/93OGH09.03.1993

Veröff: ÖBl 1993,96

4 Ob 219/03iOGH18.11.2003

nur: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. (T1)

17 Ob 11/07bOGH10.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen. (T2)

3 Ob 180/08dOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T2

4 Ob 91/18pOGH17.07.2018

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00098_8800000_002

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