OGH 4Ob597/88 (RS0005091)

OGH4Ob597/8815.11.1988

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat. Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu.

Normen

EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §384 Abs2

4 Ob 597/88OGH15.11.1988

Veröff: EvBl 1989/95 S 342 = NZ 1989,128

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Vgl; Veröff: SZ 67/226

10 Ob 1533/96OGH26.03.1996

Vgl auch

1 Ob 293/99sOGH23.11.1999

Auch; nur: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat. (T1)

5 Ob 177/01tOGH04.09.2001

Vgl auch

7 Ob 229/01dOGH17.10.2001

Vgl auch

1 Ob 58/02iOGH30.09.2002
5 Ob 113/03hOGH02.06.2003

Auch; Beisatz: Hier: Sicherung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs. (T2)

3 Ob 185/03gOGH21.08.2003

Vgl auch

5 Ob 100/07bOGH28.08.2007
8 Ob 63/18zOGH27.04.2018

Auch

5 Ob 220/20vOGH18.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00597_8800000_001

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