OGH 7Ob676/88 (RS0007745)

OGH7Ob676/8810.11.1988

Rechtssatz

Die für den Vormund geltenden Bestimmungen über die Legung einer Schlußrechnung und über die Übergabe des Vermögens nach Beendigung der Vormundschaft sind sinngemäß auf den Verlassenschaftskurator nach seiner Enthebung anzuwenden.

Normen

AußStrG §78 A

7 Ob 676/88OGH10.11.1988

Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1990/15,44

8 Ob 2272/96tOGH17.10.1996
8 Ob 27/01fOGH12.04.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Aufgabe der Rechnungslegung eines Separationskurators kann sich nur auf die ihm im Rahmen der Separation zur Verwaltung überlassene Verlassenschaft beziehen, aber nicht auf eine vorzunehmende Verteilung zwischen den Erben und den Separationsgläubigern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0070OB00676_8800000_001

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