Rechtssatz
Abgrenzung: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein; das Unterbleiben bestimmter "Erwägungen" hingegen, die aus solchen vom Gericht ohnehin berücksichtigten Beweismitteln gezogen werden könnten, also deren Auswertung unter bestimmten "Aspekten", fällt (nach wie vor) in den Bereich der Beweiswürdigung, die - unter der weiteren Voraussetzung, daß sich die betreffenden Überlegungen "aus den Akten" ergeben, sohin gleichfalls auf bestimmten Verfahrensergebnissen beruhen (und nicht bloß in der rein psychologischen Wertung des damit relevierten Beweismittels allein bestehen) - lediglich nach Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden kann.
14 Os 138/02 | OGH | 28.01.2003 |
Vgl; nur: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein. (T1); Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zweiter Fall hat die unterbliebene Erörterung konkreter Beweisergebnisse zum Gegenstand. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_003
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