Normen
UrlG §2
| 9 ObA 171/88 | OGH | 14.09.1988 |
Veröff: SZ 61/196 | ||
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00171_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (zB Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) muß weder die Wartezeit nach § 2 Abs 2 UrlG neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr. Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeitsjahres (Arbeitsurlaubsjahres) entscheidend.
Normen
UrlG §2
| 9 ObA 171/88 | OGH | 14.09.1988 |
Veröff: SZ 61/196 | ||
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00171_8800000_002
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