OGH 9ObA171/88 (RS0077267)

OGH9ObA171/8814.9.1988

Rechtssatz

Bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (zB Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) muß weder die Wartezeit nach § 2 Abs 2 UrlG neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr. Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeitsjahres (Arbeitsurlaubsjahres) entscheidend.

Normen

UrlG §2

9 ObA 171/88OGH14.09.1988

Veröff: SZ 61/196

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00171_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)