OGH 7Ob21/88 (RS0036100)

OGH7Ob21/8828.7.1988

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend.

Normen

ZPO §66 Abs2
ZPO §464 Abs3 II

7 Ob 21/88OGH28.07.1988

Veröff: SZ 61/175 = RZ 1988/62 S 279 = VersR 1989,504

3 Ob 551/89OGH24.05.1989

nur: Eine Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend. (T1)

1 Ob 680/90OGH28.11.1990
3 Ob 130/05xOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt. (T2)

9 Ob 46/20kOGH25.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00021_8800000_001