OGH 7Ob626/88 (RS0009619)

OGH7Ob626/8828.7.1988

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, die dem Unterhaltsberechtigen für die Deckung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu vermindern, er erbringe dafür eine andere Leistung, die vielleicht einmal dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen könnte. Der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Unterhaltsberechtigten kann als Unterhaltsleistung nur dann angesehen werden, wenn es sich hiebei um eine Lebensversicherung handelt, die unter den gegebenen Umständen für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Lebensumstände notwendig und in diesem Ausmaß auch üblich ist.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Ba

7 Ob 626/88OGH28.07.1988
7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009

Vgl auch

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00626_8800000_001