Rechtssatz
Im Falle der Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG (hier: idF vor der MRGNov 1985) kann die Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG nicht analog auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen werden. Die dem Vermieter obliegende Abrechnung der pauschal verrechneten Betriebskosten ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Fälligkeit gegenüber den Mietern, sondern eine gesetzliche Zusatzverpflichtung des Vermieters zur alsbaldigen Feststellung eines Guthabens oder Fehlbetrages.
8 Ob 566/89 | OGH | 19.04.1989 |
Auch; Beisatz: Die Jahrespauschalraten sind nur das der Höhe nach zunächst noch nicht abschließend bestimmte Entgelt der Mieter für die vom Mieter zur Verfügung gestellten Leistungen, die den echten Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 MRG gegenüberstehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00567_8700000_001
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