OGH 3Ob505/88 (RS0057589)

OGH3Ob505/8813.7.1988

Rechtssatz

Die von dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten zu verlangende Anspannung seiner Kräfte erfordert es auch, daß er Sachen veräußert oder vermietet.

Normen

EheG §94

3 Ob 505/88OGH13.07.1988
8 Ob 690/88OGH13.07.1989

nur: Die von dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten zu verlangende Anspannung seiner Kräfte. (T1) Beisatz: Äußerste Anspannung der Kräfte und äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse sind zuzumuten. (T2)

8 Ob 691/89OGH23.11.1989

nur T1; Beis wie T2; Veröff: NZ 1991,12

4 Ob 524/90OGH24.04.1990

nur T1

2 Ob 581/90OGH10.10.1990
4 Ob 78/97tOGH18.03.1997

Beisatz: Die Ausgleichszahlung soll im allgemeinen nicht dazu führen, den zahlungspflichtigen Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sache zu zwingen; es kann ihm jedoch unter Umständen die Veräußerung des Hauses und die Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit zugemutet werden. (T3)

6 Ob 29/99dOGH11.03.1999

Beisatz: Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zumutbar. (T4)

9 Ob 33/00vOGH15.03.2000

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_0030OB00505_8800000_001

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