OGH 4Ob317/86 (RS0078865)

OGH4Ob317/8612.7.1988

Rechtssatz

Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden.

Normen

UWG §1 D4a

4 Ob 317/86OGH12.07.1988
4 Ob 351/86OGH11.10.1988

Beisatz: Durch grob vertragswidriges Verhalten bewirkter Vertrauensbruch schließt die Annahme einer subjektiv vorwerfbaren Vertragsverletzung jedenfalls aus. (T1) Veröff: MR 1988,203

4 Ob 104/93OGH21.09.1993

Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung, ausschließlich der Klägerin den Auftrag zur Produktion bestimmter Implantatteile zu erteilen, bedeutet nicht den Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrages in der Absicht, sich gegenüber dem Mitbewerber Vorteile zu verschaffen. (T2)

4 Ob 323/97xOGH12.11.1997

Vgl auch

4 Ob 272/98yOGH10.11.1998

Auch; nur: Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T3)

4 Ob 144/01gOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T4)

4 Ob 223/03bOGH18.11.2003

Auch; nur T3

4 Ob 220/05iOGH19.12.2005

nur T3; Beisatz: Der von den Beklagten behauptete „Sachzwang" vermag aber die subjektive Vorwerfbarkeit nicht auszuschließen. (T5)

4 Ob 119/07iOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Da Rechtsmissbrauch notwendigerweise subjektive Vorwerfbarkeit impliziert, läge dann auch sittenwidriges Verhalten iSv §1 UWG vor. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_002