OGH 4Ob534/88 (RS0069769)

OGH4Ob534/8812.7.1988

Rechtssatz

Wurde die Ablöse jedoch an einen Vertreter gezahlt, der dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisiert war, dann haftet der Geschäftsherr für die Rückzahlung nur, wenn ihm die Ablöse tatsächlich zugekommen ist.

Normen

MRG §27

4 Ob 534/88OGH12.07.1988
5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

Vgl; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1)

5 Ob 157/04fOGH29.06.2004

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_003