Rechtssatz
Der Bezieher einer Betriebspension unterliegt nur den aus dem Arbeitsverhältnis in abgeschwächter Form nachwirkenden Treuepflichten und hat bei Zuwiderhandeln nur mit einem Unterlassungsanspruch bzw - Verschulden vorausgesetzt - einem gegen die Ruhegeldforderung aufrechenbaren Schadenersatzanspruch zu rechnen. Die einseitige Einstellung einer Betriebspension kommt auch bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht in Frage.
9 ObA 4/88 | OGH | 29.06.1988 |
Veröff: ZAS 1989,200 (Petrovic) = Arb 10746 = JBl 1989,401 = SZ 61/160 |
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00004_8800000_001
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