OGH 9ObA4/88 (RS0021568)

OGH9ObA4/8829.6.1988

Rechtssatz

Der Bezieher einer Betriebspension unterliegt nur den aus dem Arbeitsverhältnis in abgeschwächter Form nachwirkenden Treuepflichten und hat bei Zuwiderhandeln nur mit einem Unterlassungsanspruch bzw - Verschulden vorausgesetzt - einem gegen die Ruhegeldforderung aufrechenbaren Schadenersatzanspruch zu rechnen. Die einseitige Einstellung einer Betriebspension kommt auch bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht in Frage.

Normen

ABGB §1152 F1

9 ObA 4/88OGH29.06.1988

Veröff: ZAS 1989,200 (Petrovic) = Arb 10746 = JBl 1989,401 = SZ 61/160

9 ObA 318/90OGH16.01.1991

Auch

8 ObA 67/11bOGH26.07.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00004_8800000_001

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