3 Ob 24/88 | OGH | 29.06.1988 |
3 Ob 109/90 | OGH | 19.09.1990 |
3 Ob 33/01a | OGH | 19.09.2001 |
Auch |
3 Ob 23/18f | OGH | 27.06.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß auch für den Fall einer Nachtragsverteilung, die ua im Fall eines erfolgreichen Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss (§ 234 Abs 2 EO) erforderlich ist. Dabei handelt es sich um ein neues Verteilungsverfahren, also nicht bloß um die Fortsetzung der früheren Verteilung. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Bildet eine neue Verteilung den Gegenstand des Verfahrens, können hiezu die Forderungen neuerlich angemeldet werden; dies ermöglicht auch die Anmeldung einer höheren Forderung als früher. Frühere Forderungsanmeldungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden, und es ist hierauf Bedacht zu nehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_0030OB00024_8800000_001
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