OGH 4Ob569/88 (RS0010922)

OGH4Ob569/8828.6.1988

Rechtssatz

Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach § 371 ABGB.

Normen

ABGB §371 A
ABGB §1041 A2

4 Ob 569/88OGH28.06.1988

SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert )

3 Ob 523/95OGH29.11.1995
7 Ob 591/95OGH13.03.1996
1 Ob 353/97mOGH28.07.1998

Vgl auch; nur: Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. (T1); Beisatz: Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinen Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen ( zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt. (T2) Veröff: SZ 71/128

4 Ob 78/11sOGH21.06.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB00569_8800000_001

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