OGH 9ObA118/88 (RS0021818)

OGH9ObA118/8815.6.1988

Rechtssatz

Im allgemeinen ist bereits bei einer einmaligen Verlängerung des Arbeitsvertrages die Frage der sachlichen Rechtfertigung aufzuwerfen; bei einer zweimaligen oder öfteren Verlängerung ist im Hinblick auf die durch die mehrfache Verlängerung verstärkte Erwartung des Arbeitnehmers, es werde zu weiteren Verlängerungen kommen, sowie im Hinblick auf die gegenüber dem Verlust des Kündigungsschutzes immer mehr zurücktretenden Vorteile für den Arbeitnehmer aus der Befristung ein umso strengerer Maßstab der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung anzulegen.

Normen

ABGB §1151 ID
VBO Wien 1995 §2 Abs5

9 ObA 118/88OGH15.06.1988

Veröff: RdW 1989,30 = WBl 1989,27

9 ObA 167/91OGH23.10.1991

nur: Im Allgemeinen ist bereits bei einer einmaligen Verlängerung des Arbeitsvertrages die Frage der sachlichen Rechtfertigung aufzuwerfen. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2) <br/>Veröff: Arb 10972

8 ObA 1/03kOGH16.10.2003

Vgl; Beisatz: Die erstmalige Befristung ist jedenfalls zulässig, ohne dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/123

9 ObA 4/18fOGH25.04.2018

Auch

8 ObA 5/19xOGH24.05.2019

Beisatz: Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T4)

9 ObA 25/20xOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T5)

9 ObA 55/20hOGH29.09.2020

Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00118_8800000_001

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