OGH 4Ob558/88 (RS0011300)

OGH4Ob558/8814.6.1988

Rechtssatz

Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch ist ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann. Bis dahin bleibt der Verpfänder Eigentümer. Der Gläubiger ist allerdings nur Zug um Zug gegen Tilgung der Schuld zur Rückstellung der Pfandsache verpflichtet (§ 469 ABGB).

Normen

ABGB §447
KWG 1979 §18

4 Ob 558/88OGH14.06.1988

Veröff: SZ 61/146 = JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67

6 Ob 69/97hOGH24.04.1997

nur: Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch ist ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann. (T1)

6 Ob 244/00aOGH26.04.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: unregelmäßiges Pfand (Das Sparbuch wurde von der Bank als Pfandnehmer selbst angelegt; diese konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung des Pfandbestellers bedurfte.) (T2)

5 Ob 179/03iOGH07.10.2003

Auch; nur: Der Gläubiger ist allerdings nur Zug um Zug gegen Tilgung der Schuld zur Rückstellung der Pfandsache verpflichtet (§ 469 ABGB). (T3); Beisatz: Will der Pfandbesteller schon vorher das Pfand zurück, so muss er zumindest die Befriedigung des Gläubigers anbieten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_002

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