OGH 9ObA90/88 (RS0031534)

OGH9ObA90/881.6.1988

Rechtssatz

Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig; nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Ungültigkeit berufen.

Normen

ABGB §879 CIIo5
UrlG §7

9 ObA 90/88OGH01.06.1988
9 ObA 181/98bOGH19.08.1998

Auch; nur: Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T1) Beisatz: Der Arbeitgeber kann aber die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung nur so lange geltend machen, als er nicht bereits Leistungen auf Grund der Vereinbarung erbracht hat. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T2)

9 ObA 19/04sOGH23.06.2004

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T3)

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

nur: Auf die Ungültigkeit einer vereinbarten Urlaubsablöse kann sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber berufen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_001

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