OGH 4Ob42/88 (RS0041122)

OGH4Ob42/8831.5.1988

Rechtssatz

Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. Eine Verletzung des § 405 ZPO - auch in der Form, daß das Berufungsgericht über ein nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehörendes Begehren abgesprochen hat - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.

Normen

ZPO §405 G
ZPO §502 Abs4 Z1 HII

4 Ob 42/88OGH31.05.1988

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00042_8800000_001

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