OGH 13Os137/87 (RS0091403)

OGH13Os137/8719.5.1988

Rechtssatz

Die Verwertung des Betrugsgewinns seitens der Betrüger darf den Tätern nicht ein zweites Mal als Betrugsschaden angelastet werden, weil der Betrogene dadurch keinen zusätzlichen Vermögensschaden erleidet. Die Disposition über die Substanz der Bereicherung ist beim Betrug wie bei allen Vermögensdelikten vielmehr eine auch als "vorbestrafte Nachtat" bezeichnete sogenannte "straflose Verwertungshandlung".

Normen

StGB §28 Cb
StGB §146 C3
StGB §146 F

13 Os 137/87OGH19.05.1988

Veröff: SSt 59/32

11 Os 162/95OGH26.03.1996

Vgl auch

14 Os 102/20mOGH03.11.2020

Beisatz: Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0130OS00137_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)