Normen
VBG §24 Abs8
9 ObA 132/87 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: JBl 1988,662 |
9 ObA 96/16g | OGH | 18.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. Der Betrag, der der Vertragsbediensteten insgesamt (also von der Sozialversicherung und vom Dienstgeber) zufließt, soll daher die „volle Bezugshöhe“ erreichen. Dieser Zweck wird dann erfüllt, wenn das Wochengeld, das selbst keiner weiteren Abgabenpflicht unterliegt und daher einen Nettobetrag darstellt, die Höhe der bisherigen Nettobezüge erreicht. Erreicht das Wochengeld diese Höhe nicht, bedarf es daher des Ergänzungsbetrags in Höhe der Differenz zum Wochengeld auf eben jene Summe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)