OGH 4Ob513/88 (RS0019549)

OGH4Ob513/8812.4.1988

Rechtssatz

In der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, liegt eine Genehmigung des Inkassos (§ 1016), muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will. Durch die Einbringung der Klage erlangt die Leistung des Schuldners an den Scheingläubiger nachträglich schuldbefreiende Wirkung; es liegen daher die Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Scheingläubiger vor.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1041 A6
ABGB §1392 E

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1985,85

2 Ob 207/12yOGH14.11.2013

Vgl aber; Beisatz: Hier relativierend: Man müsste in der Klage gegen den Scheingläubiger eine schlüssige Willenserklärung sehen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des konkreten Einzelfalls. (T1)<br/>Beisatz: Der Sonderfall der nachträglichen Genehmigung der Einziehung einer Forderung, wenn sie schlüssig erteilt wird, beinhaltet auch einen schlüssigen Verzicht des wahren Gläubigers auf seinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Schuldner. (T2)<br/>Beisatz: Hier Ausdehnung des Klagebegehrens im Schiedsverfahren; gegenständlich Beweis für die schlüssige Genehmigung der Einziehung der Forderung bzw den Verzicht auf den vertraglichen Anspruch dadurch nicht erbracht. (T3)

1 Ob 193/16pOGH19.10.2016

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_002

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