OGH 5Ob21/88 (RS0082873)

OGH5Ob21/8815.3.1988

Rechtssatz

Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

Normen

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §6

5 Ob 21/88OGH15.03.1988
5 Ob 196/01mOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00021_8800000_001

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