OGH 4Ob597/87 (RS0019477)

OGH4Ob597/879.2.1988

Rechtssatz

Die im MRG nicht näher genannten Zinslisten sind Urkunden, die zur Überprüfung von Abrechnungen herangezogen werden können. Dabei handelt es sich nicht bloß um private Aufzeichnungen des Verwalters, sondern um Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung dem Auftraggeber vorzulegen, nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit aber aus Anlaß der dabei zu erstellenden Schlußrechnung nach erteilter Entlastung herauszugeben sind, um dem neuen Verwalter die ungehinderte Fortführung der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.

Normen

ABGB §1012
MRG §20

4 Ob 597/87OGH09.02.1988

Veröff: RdW 1988,386

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_003

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