OGH 9ObA146/87 (RS0028585)

OGH9ObA146/8727.1.1988

Rechtssatz

Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG).

vorzeitige Auflösung — Angestellte — Ende — Beendigung — gesetzlicher Entlassungsgrund — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Auslegung — Interpretation — Willenserklärung

 

Normen

AngG §25
AngG §27 D

9 ObA 146/87OGH27.01.1988
9 ObA 68/02vOGH27.03.2002

Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist. (T1)

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00146_8700000_001

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