OGH 4Ob381/87 (RS0078075)

OGH4Ob381/8719.1.1988

Rechtssatz

Nicht schon aus der Unentgeltlichkeit bzw der Dauer des unentgeltlichen Verteilens einer Ware für sich allein darf auf die Gewöhnung der Beschenkten und die damit verbundenen Neigung, künftighin aus Bequemlichkeit von der unbeeiflußten Prüfung des Angebotes der Mitbewohner abzusehen, geschlossen werden; im allgemeinen wird wohl die Qualität der Konkurrenzprodukte den Ausschlag dafür geben, ob deren Absatz durch das Verteilen von Gratisware auf Dauer wesentlich beeinflußt werden kann. Bei Tageszeitungsnehmer können zwar Leitartikel, Kolumnen und Serien einen solchen Gewöhnungseffekt herbeiführen; umgekehrt bieten häufig auch die Schlagzeilen der Titelseiten einen unmittelbaren Kaufanreiz. Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder eine Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden.

Normen

UWG §1 D1g
UWG §1 D2d

4 Ob 381/87OGH19.01.1988

Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = MR 1988,56 (Korn) = ÖBl 1988,69

4 Ob 102/91OGH19.11.1991

Auch; nur: Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder eine Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden. (T1)

4 Ob 22/99kOGH04.02.1999

Vgl auch; nur: Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden. (T2)

4 Ob 323/99zOGH14.12.1999

auch; nur T2

4 Ob 47/00sOGH14.03.2000

Vgl auch; nur T1

4 Ob 121/02aOGH16.07.2002

Auch; nur T1

4 Ob 195/02hOGH24.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des § 1 UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T3)

4 Ob 246/02hOGH17.12.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gratisvorführung von Filmen während weniger Wochen in den Sommermonaten - keine Gefahr der Behinderung. (T4); Beisatz: Dass es grundsätzlich verboten wäre, Filme vorzuführen, ohne ein Eintrittsgeld zu verlangen, kann dem Lichtschauspielgesetz nicht entnommen werden; ist nicht schlechthin sittenwidrig im Sinn des §1UWG. (T5)

4 Ob 63/18wOGH19.04.2018

Auch; nur T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0040OB00381_8700000_001

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