OGH 5Ob71/87 (RS0011237)

OGH5Ob71/8715.12.1987

Rechtssatz

Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag)

Normen

ABGB §433
GBG §32 Abs1 lita

5 Ob 71/87OGH15.12.1987

Veröff: SZ 60/273 (Anm v Hofmeister S 117) = EvBl 1988/90 S 456 = NZ 1988,111 = JBl 1988,531

3 Ob 106/88OGH05.10.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft im Versteigerungsedikt. (T1) <br/>Veröff: RZ 1990,18

5 Ob 36/94OGH27.04.1994

Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A 2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wurde. (T2)

5 Ob 198/02gOGH03.12.2002

Auch; Beisatz: Es genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist. (T3)<br/>Beisatz: Werden weitere Beschreibungen des Gutsbestandes (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. (T4)

5 Ob 195/08zOGH09.12.2008

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die korrekte Wiedergabe des Grundbuchstands ändert daran nichts, weil sie ausdrücklich nur der Darstellung der Belastungen diente, nicht jedoch der Beschreibung des Kaufobjekts. (T5)

5 Ob 35/15fOGH24.03.2015

Vgl; Beisatz: Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus. (T6); Veröff: SZ 2015/26

5 Ob 221/15hOGH22.03.2016

Auch

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0050OB00071_8700000_002

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