OGH 4Ob612/87 (RS0033815)

OGH4Ob612/8715.12.1987

Rechtssatz

Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweckbestimmung oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung es iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbes vorliegt.

Normen

ABGB §1431 I

4 Ob 612/87OGH15.12.1987

Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)

6 Ob 204/02xOGH27.11.2003

Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T1)

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Vgl auch

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)