OGH 1Nd18/87 (RS0050141)

OGH1Nd18/877.12.1987

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung eines solchen Gerichtshofes Anspruchsgrundlage bilden soll.

Normen

AHG §9 Abs5

1 Nd 18/87OGH07.12.1987
1 Nd 19/87OGH07.12.1987
1 Nd 3/88OGH18.02.1988

Vgl auch

1 Nd 16/88OGH03.06.1988
1 Nd 7/96OGH29.03.1996

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn eine angeblich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung eines Einzelrichters eines Gerichtshofs gesetzt worden sein soll. In gleicher Weise gilt dies auch für den Senatspräsidenten eines Oberlandesgerichts. (T1)

1 Nc 51/13kOGH02.07.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871207_OGH0002_0010ND00018_8700000_001

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