OGH 2Ob503/87 (RS0047691)

OGH2Ob503/8724.11.1987

Rechtssatz

Die weitere berufliche Ausbildung eines Erwachsenen, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausübt, geschieht anders als beim Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist ihm daher auch hinsichtlich ihrer Finanzierung allein anheimgestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht zuließe.

Normen

ABGB §140 Cb

2 Ob 503/87OGH24.11.1987

Veröff: SZ 60/250

3 Ob 4/92OGH11.03.1992

Vgl; Veröff: ÖA 1992,87

Dokumentnummer

JJR_19871124_OGH0002_0020OB00503_8700000_001

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